AGB – amalphi GmbH

Vorwort

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Systemwartung von Hardware durch die amalphi GmbH, Birkerfeld 42, 83627 Warngau im Rahmen von Serviceverträgen für IT – und/oder ITK – Landschaften („Systemwartungsbedingungen“).

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Systemwartungsbedingungen finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:

  • „Arbeitstag“ ist Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen in Bayern.
  • „Hersteller“ ist der Hersteller eines im Serviceschein aufgelisteten Geräts.
  • „Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Überschwemmungen, unvermeidlicher Unfälle, Naturkatastrophen, Aufruhr, Krieg, Bürgerkrieg, Arbeitskampf, Terrorismus sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
  • „nicht autorisierte Dritte“ sind Unternehmen und Personen, die nicht vom Servicegeber für die Ausführung von Vertragsleistungen ausdrücklich beauftragt wurden.
  • „Reaktionszeit“ ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Servicegeber mit der Störungsbeseitigung zu beginnen hat.
  • „Servicegeber“ ist die amalphi GmbH, Birkerfeld 42, 83627 Warngau.
  • „Servicenehmer“ ist der im Serviceschein bezeichnete Servicenehmer.
  • „Serviceschein“ ist die Dokumentation der vom Servicegeber geschuldeten Leistungen.
  • „Servicezeit“ ist 8:00 bis 17:00 Uhr an Arbeitstagen, es sei denn es sind andere Servicezeiten im Serviceschein ausdrücklich vereinbart.
  • „Systembetreuung“ bedeutet eine zur Systemwartung zusätzliche Leistungserbringung des Servicegebers für die Betriebssysteme, systemnahe Software, Microcodes etc. des Servicenehmers, ggf. unter Hinzuziehung eines Subunternehmers.
  • „Systemwartung“ bedeutet die Instandsetzung an Hardware gemäß einem gesonderten, vom Servicegeber erstellten und vom Servicenehmer gegengezeichneten Serviceschein.
  • „Subunternehmer“ sind vom Servicegeber beauftragte Dritte, die unter einem Serviceschein geschuldete Leistungen für den Servicegeber durchführen.
  • „Wiederherstellungszeit“ ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Servicegeber die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat.

 

Geltung, Anwendungsbereich

Ein Vertrag über Systemwartung und/oder Systembetreuung kommt zustande, indem der Servicenehmer das Angebot des Servicegebers unverändert annimmt. Mit der Annahme erklärt sich der Servicenehmer mit dem Einbezug dieser Systemwartungsbedingungen einverstanden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Servicenehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vom Servicegeber ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die widerspruchslose Durchführung von Leistungen durch den Servicegeber bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Servicenehmers.

1 Leistungsbeschreibung

1.1  Instandsetzung

 1.1.1 Die Instandsetzung umfasst, nach Wahl des Servicegebers, die Wiederherstellung eines betriebsfähigen Zustandes der im Serviceschein aufgelisteten Geräte nach einem Defekt, der nicht durch den Servicenehmer oder Höhere Gewalt verursacht wurde und unabhängig von den vom Servicegeber erbrachten präventiven Maßnahmen zur Vorbeugung von Störungen eingetreten ist. Die Instandsetzung erfolgt nach Wahl des Servicegebers durch Reparatur oder den Austausch von Teilen.

 1.1.2 Die Instandsetzung erfolgt auf Anforderung innerhalb der Servicezeit „vor Ort“ durch den Servicegeber oder einen Subunternehmer.

 1.1.3 Führt der Servicegeber auf Wunsch des Servicenehmers außerhalb der Servicezeiten Instandsetzungsarbeiten durch, berechnet er Aufschläge für den Einsatz außerhalb der vereinbarten Servicezeiten (Überstunden-, Samstags-, Sonn- und Feiertagszuschläge).

 1.1.4 Der Servicegeber wird die in einem Serviceschein mit Seriennummer aufgeführten Geräte mit allen vom Hersteller zwingend vorgeschriebenen technischen Änderungen versehen. Soweit diese Änderungen kostenpflichtig sind, ist der Servicenehmer verpflichtet, die Kosten für die Änderung zu tragen. Der Servicegeber schuldet kostenpflichtige Änderungen nur dann, wenn der Servicenehmer sie im Einzelfall schriftlich beauftragt.

 1.1.5 Bei Bedarf stellt der Servicegeber dem Servicenehmer einen „Rund um die Uhr“ Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Dessen Inanspruchnahme bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und erfolgt gegen gesonderte Berechnung, wenn diese Leistung nicht im Serviceschein ausdrücklich vereinbart ist.

 1.1.6 Die Leistungen des Servicegebers im Rahmen dieser AGB umfassen nicht die Beseitigung von Störungen, bzw. Defekten,

  • die durch den Hersteller verursacht wurden (Serienfehler) oder bei Anlieferung vorgelegen haben (DOA-Schaden)
  • die durch höhere Gewalt, Kurzschluss oder Korrosion, Ablagerungen oder Verschmutzung entstanden sind
  • die durch den Servicenehmer oder von diesem beauftragte Dritte, entstanden sind, durch
    • grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
    • äußere Einwirkung,
    • Bedienfehler, unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
    • einen Betrieb der Geräte in nicht vom Hersteller definierten Umgebungsbedingungen,
    • den Transport oder unsachgemäßes „Herunterfahren“ des Systems,
    • defekte Verschleißteile, wie z.B. Andruckrollen oder ähnliches
    • den nicht fachgerechten Ersatz oder Gebrauch von Verbrauchsmaterialien, sonstiger in- und externen Zubehörteile, wie z.B. Fernbedienungen, Lampen, internen und externen Kabeln, Computermäusen und externen Tastaturen,
  • an Geräten, die noch unter Herstellergarantie stehen, es sei denn, der Servicegeber erweitert durch seine Leistung die Garantie des Herstellers; in diesem Fall autorisiert der Servicenehmer den Servicegeber oder dessen autorisierte Dritte, den Teileaustausch im Namen des Servicenehmers beim Hersteller vorzunehmen,
  • an Geräten, die entweder ohne feststellbaren Hardwarefehler ein Leistungsmerkmal nicht erreichen oder Prototypen sind.
  • aufgrund eines Ausfalls von Batterien oder Akkus.

1.2  Instandhaltung

 1.2.1 Die Instandhaltung umfasst anlasslose präventive Maßnahmen, die die Funktionalität und Betriebsbereitschaft der betreffenden Geräte umfassend erhalten und sicherstellen sollen; insbesondere dienen diese Leistungen der Vorbeugung und soweit möglich Verhinderung von Störungen und Ausfällen. Der Leistungsumfang enthält dabei
regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen (z.B. Inspektionen oder Wartungen), die, sofern notwendig, mit möglichen Reparaturen oder dem Ersatzteileinbau einhergehen können.

 1.2.2 Die Erbringung von Instandhaltungsleistungen ist Teil der Leistungsverpflichtungen des Servicegebers und werden im Serviceschein entsprechend vermerkt.

 1.2.3 Leistungen, auch Updates und Upgrades im Zusammenhang mit der Betriebssoftware (Releases) der Geräte, systemnaher Software und Microcodes sowie EC-Leveln bedürfen ebenfalls der separaten, kostenpflichtigen Beauftragung und müssen entweder im Serviceschein gesondert vermerkt oder in einem separaten
Serviceschein vereinbart werden.

 1.2.4 Leistungen für Justierarbeiten, Serviceeinstellungen, allgemeine oder präventive Instandhaltungsarbeiten sowie Arbeiten an Einstellungen, die nicht durch eine hardwareseitige Störung notwendig werden, bedürfen ebenfalls der separaten, kostenpflichtigen Beauftragung und müssen entweder im Serviceschein gesondert vermerkt oder
in einem separaten Serviceschein vereinbart werden.

1.3 Ersatzteile

 1.3.1 Bei Einbau von Ersatzteilen wird der Servicegeber entweder Originalteile oder Austauschteile, deren Funktion einem Neuteil uneingeschränkt entsprechen, verwenden. Ein rechtzeitiger Einbau von Ersatzteilen verhindert mögliche Gerätestörungen oder -ausfälle oder beugt diesen vor.

2 Leistungserbringung

2.1 Die Pflicht des Servicegebers zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht sich auf die in den Servicescheinen festgehaltenen Hardware – und Softwarestände (EC-Level).

2.2 Alle Vertragsleistungen werden durch den Servicegeber oder durch einen Subunternehmer erbracht. Der Servicegeber behält sich vor, den Subunternehmer innerhalb der Vertragslaufzeit zu wechseln.

2.3 Ein Schadensfall muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Schadens bei uns schriftlich (per Brief) oder in
Textform (bspw. per E-Mail) angezeigt werden. Die spätere Geltendmachung eines Schadens ist nicht möglich. Die
Rügeobliegenheit gegenüber Kaufleuten gem. § 377 ff. HGB bleibt hiervon unberührt.

2.4 Der Servicegeber ist zur Leistungserbringung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur verpflichtet, wenn eine Reaktionszeit oder eine Wiederherstellungszeit im Serviceschein ausdrücklich vereinbart ist.

2.5 Erfüllungsort ist der im Serviceschein angegebene Installationsort.

2.6 Störungen und Fehlermeldungen hat der Servicenehmer unverzüglich telefonisch und/oder schriftlich (Fax oder Email) unter der Angabe der Geräte-Seriennummer, dem Leistungsort, der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers / der Störung, deren Auswirkungen und möglichen Ursachen (soweit erkennbar) dem Servicegeber oder einem von ihm autorisierten Dritten mitzuteilen. Der Servicenehmer stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der vom Servicegeber autorisierte Dritte zur Diagnose und Behebung des Fehlers / der Störung benötigt, und gewährt Zugang zu den Räumen, der Hardware und ggf. der Software.

2.7 Der Servicenehmer sorgt durch geeignete Maßnahmen für die Abwendung und Minderung des Schadensund hat dabei Weisungen des Servicegebers einzuholen und zu beachten. Für den Fall, dass Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen, verpflichtet sich der Servicenehmer zur Abtretung derselben an den Servicegeber.

2.8 Änderungen der Installationsorte der angemeldeten Geräte teilt der Servicenehmer dem Servicegeber unverzüglich schriftlich mit.

2.9 Entstehen dem Servicegeber durch die Änderung des Installationsortes veränderte Aufwendungen, ist der Servicegeber berechtigt, die Servicegebühren entsprechend anzupassen.

2.10 Dieser Vertrag bietet dem Servicenehmer die Flexibilität, innerhalb der Vertragslaufzeit IT – und/oder ITK Geräte jederzeit für beliebige Laufzeiten und SLA an- und abzumelden.

Zusätzliche Geräteanmeldungen können jederzeit schriftlich vom Servicenehmer gegenüber dem Servicegeber vorgenommen werden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Nachmeldung gültigen individuellen Preise für die nachgemeldeten Geräte. Durch die weiteren Geräteanmeldungen erweitert sich der Vertragsbestand. Die neuangemeldeten Geräte und die für sie anfallenden Gebühren werden vom Servicegeber in einem separaten Serviceschein erfasst und in Rechnung gestellt.

Der Servicenehmer kann Geräte während der Vertragslaufzeit aus dem Vertrag abmelden, sofern er dem Servicegeber nachweist und schriftlich bestätigt, dass er den Betrieb der abgemeldeten Geräte endgültig eingestellt hat. Dabei gilt, dass das Vertragsvolumen der abgemeldeten Geräte 20 % des Vertragsvolumens aller angemeldeten Geräte in einem Vertragsjahr nicht übersteigen darf. Die Abmeldung wird wirksam zum Ende des Monats, in dem der Nachweis der Betriebseinstellung erfolgt. Eine etwaige für den betreffenden Monat vorausgezahlte Vergütung wird nicht erstattet. Übersteigt das Vertragsvolumen der abgemeldeten Geräte 20 % des Vertragsvolumens aller angemeldeten Geräte in einem Vertragsjahr, verringert sich die Vergütung maximal um 20 %.

2.11 Das Vertragsvolumen ist die Summe der Gerätewerte aus sämtlichen in den aktiven Servicescheinen als unter Service befindlich, ausgewiesenen Geräten. Das Startvolumen ergibt sich immer aus dem ersten Serviceschein.

2.12 Der Gerätewert entspricht dem jeweiligen Anschaffungswert eines Systems zum Zeitpunkt der Erstinstallation. Bei gebrauchten oder sogenannten refurbished Geräten wird der Gerätewert vom Servicegeber kalkuliert und geschätzt.

2.13 Durch An- bzw. Abmeldungen, während der Laufzeit des Vertrages, können sich somit das Vertragsvolumen und/oder die Servicevergütung verändern.

2.14 Verringert sich das Vertragsvolumen während der Vertragslaufzeit, so rechnet der Servicegeber das sich aus den nicht verbrauchten Service- und ggf. SLA-Gebühren resultierende Guthaben auf die Berechnung einer weiteren Serviceperiode, auf eine später erfolgende Anmeldung oder auf einen Folgevertrag an. Ein angefangener Monat gilt als abrechenbarer kompletter Monat.

3 Mitwirkung – und Anzeigepflichten des Servicenehmers

3.1 Der Servicenehmer ist verpflichtet, die in diesen Systemservicebedingungen und den Servicescheinen festgelegten Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Darüber hinaus hat der Servicenehmer den Servicegeber bei der Leistungserbringung im angemessenen und erforderlichen Umfang zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Kommt der Servicenehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht termingerecht und ausreichend nach, ist der Servicegeber von seiner Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen solange befreit, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt ist. Außerdem verlängern sich die Ausführungs- und Leistungsfristen für den Servicegeber entsprechend dem Zeitraum, den der Servicenehmer mit seiner Mitwirkung in Verzug ist zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Mitwirkungspflichten des Servicenehmers sind insbesondere folgende:

  • Der Servicenehmer benennt geeignete Ansprechpartner bei sich oder bei seinem Servicenehmer.
  • Der Servicenehmer stellt Rechenzeiten bei sich zur Verfügung, wenn dies zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

3.2 Soweit der Servicegeber Leistungen nach diesem Vertrag durch Techniken der Datenfernübertragung erbringt, stellt der Servicenehmer geeignete Geräte und Programme betriebsbereit zur Verfügung und unterhält diese.

3.3 Während der Laufzeit des Vertrages zeigt der Servicenehmer dem Servicegeber alle ihm bekannten Umstände, die von den vom Hersteller vorgegebenen Betriebsbedingungen abweichen unverzüglich an.

3.4 Zu den vom Servicenehmer bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Mitarbeiterauskünfte, Betriebs- und Logbuchprotokolle, Hardcopies, Test-Echtdaten zum Test, Maschinen- und Rechnerkapazität, mögliches Monitoring.

3.5 Der Servicenehmer erteilt dem Servicegeber auf Verlangen die für die Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte und unterstützt diesen bei einem möglichen Regress.

3.6 Werden durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht Mehrleistungen des Servicegebers notwendig, so erbringt er diese gegen zusätzliche Vergütung. 

4 Vergütung

4.1 Die Servicevergütungen sind in den Servicescheinen niedergelegt. Die Berechnung der Vergütung für die vereinbarten Leistungen basiert auf dem Wert der insgesamt in Servicescheinen aufgelisteten Geräte sowie der Vertragslaufzeit.

4.2 Die Rechnungstellung der Servicevergütung erfolgt grundsätzlich im Voraus für mindestens 1 Jahr, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

4.3 Leistungen der Systembetreuung, die über den vereinbarten und im Voraus zu zahlenden Leistungsumfang hinausgehen, stellt der Servicegeber gesondert in Rechnung. Die Abrechnung für diese Leistungen erfolgt nach Leistungserbringung.

4.4 Rechnungen sind binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

4.5 Ist der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht auf dem jeweils benannten Konto gutgeschrieben, gerät der Servicenehmer in Zahlungsverzug und der Servicegeber ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen und der Servicegeber ist berechtigt die Leistungserbringung so lange zurückzustellen, bis die vereinbarte Vergütung gezahlt wurde.

5 Haftung

5.1 Der Servicegeber haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie, bei Ansprüchen des Servicenehmers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) für alle verursachten Schäden unbeschränkt.

5.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Servicegeber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste, beschränkt. Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Servicenehmer regelmäßig vertrauen darf. Der vorhersehbare, vertragstypische Schaden ist ein solcher, der bei einem üblichen Schadensverlauf typischerweise zu erwarten ist.

5.3 In den Fällen des § 6 gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden dem Betrag entspricht, den der Servicenehmer in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten an den Servicegeber für die Leistungen des Systems, bei dem der Schaden aufgetreten ist, gezahlt hat.

5.4 Im Übrigen ist die Haftung des Servicegebers ausgeschlossen.

5.5 In den Fällen von § 6 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Servicenehmers innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.

5.6 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Sinne auch für die Mitarbeiter und Organe des Servicegebers.

5.7 Die Produkthaftung verbleibt grundsätzlich beim Hersteller.

6 Rechte Dritter

6.1 Der Servicegeber gewährleistet, dass die Nutzung der Leistungen nach diesem Vertrag frei von Rechten Dritter ist. Der Servicegeber stellt den Servicenehmer von Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung nach RVG frei. Die Freistellung setzt voraus, dass

 6.1.1 der Servicenehmer den Servicegeber unverzüglich schriftlich über eine Inanspruchnahme in Kenntnis setzt,

 6.1.2 der Servicenehmer keine rechtlich relevanten Handlungen gegenüber dem Dritten vornimmt, insbesondere sich nicht ohne schriftliche Zustimmung des Servicegebers außergerichtlich vergleicht, ein Anerkenntnis abgibt oder andere Handlungen vornimmt, die dem gleichkommen,

 6.1.3 der Servicenehmer den Servicegeber bei einer rechtlichen Verteidigung gegenüber dem Dritten im notwendigen Umfang unterstützt, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und

 6.1.4 der Servicenehmer dem Servicegeber die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch Auswahl der Anwälte und Verfassung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Servicenehmer die notwendigen Erklärungen abgeben und Vollmachten erteilen. Der Servicegeber wird die berechtigten Interessen des Servicenehmers bei der Rechtsverteidigung angemessen berücksichtigen.

6.2 Der Servicegeber wird bei entgegenstehenden Rechten Dritter auf eigene Kosten angemessene Anstrengungen unternehmen, damit dem Servicenehmer die Nutzung der Leistungen weiterhin möglich ist. Ist der Servicegeber zu einer Abhilfe nicht in der Lage, kann der Servicegeber den Vertrag kündigen. Weitergehende Rechte des Servicenehmers bleiben unberührt.

7 Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 Die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Vertrags mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum bzw. sonstige Arbeits-ergebnisse, welche im Rahmen des Vertrages und/oder dessen Durchführung weitergegeben werden,
  • andere, nicht öffentlich zugängliche Informationen, die die jeweilige Partei im Rahmen des Vertrags und/oder dessen Durchführung erlangt.
  • Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG geheim zu halten und nur für Zwecke dieses Vertrages und dessen Durchführung sowie nur in den in diesem Vertrag vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken („need-to-know“).

 

7.2 Die Parteien haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Geheimhaltungsbedürftige Informationen Dritten zugänglich werden.

7.3 Die Parteien sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angestellten und Personen, die in Kenntnis der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern der jeweiligen Partei auferlegt.

7.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen entfällt, soweit diese

  • der jeweiligen Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden der jeweiligen Partei bekannt werden oder
  • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der jeweiligen Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

 

7.5 Die Geheimhaltungspflichten bleiben nach Ende der Laufzeit des Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, bis zum Ablauf von weiteren drei (3) Jahren in Kraft.

7.6 Beauftragte Dritte werden von den Vertragsparteien auf die gesetzlichen Geheimhaltungs- und Datenschutz-Bestimmungen verpflichtet.

7.7 Die von den Parteien im Rahmen des Vertrages bereitgestellten personenbezogenen Daten, insbesondere die Kontaktdaten (wie z.B. Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse), werden von der jeweils anderen Partei zum Zwecke der Bereitstellung und Durchführung der Leistungen verarbeitet. Die Parteien sind verpflichtet, die von Zeit zu Zeit bereitgestellten Informationen gemäß Art. 13, 14 DSGVO an ihre Mitarbeiter unverzüglich weiterzugeben.

7.8 Insoweit die Leistungen des Servicegebers eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO darstellen, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung ab.

8 Laufzeit und Kündigung

8.1 Die anfängliche Laufzeit eines Servicescheins ist im Serviceschein festgelegt. Jeder Serviceschein verlängert sicham Ende der Laufzeit automatisch um jeweils ein Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt den jeweiligen Serviceschein mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende. Sofern der Servicegeber die bestehenden Konditionen erhöht, steht dem Servicenehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht muss er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ausüben, andernfalls gilt die Erhöhung
als akzeptiert.

8.2 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

8.3 Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

8.4 Bei Aufrüstungen bzw. Upgrades oder Nachrüstungen beginnt die Leistungspflicht des Servicegebers mit dem Tag der Installation beim Servicenehmer.

9 Änderungen der Systemwartungsbedingungen

9.1 Der Servicegeber behält sich das Recht vor, diese Systemwartungsbedingungen mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ändern.

9.2 Der Servicegeber wird die jeweilige Änderung schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Gleichzeitig wird der Servicenehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen dem Systemwartungsbedingungen und dem Servicenehmer bestehenden Vertrages auf der Grundlage dieser Softwarepflegebedingungen wird, wenn der Servicenehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderung widerspricht. Widerspricht der Servicenehmer, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

10 Allgemeine Regelungen und Salvatorische Klausel

10.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

10.2 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann nicht abbedungen werden.

10.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

11 Rechtswahl / Gerichtsstand

11.1 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2 Gerichtsstand ist München.